AGB für friedhofsgärtnerische Arbeiten

 

I. Bepflanzung
Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese, soweit nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regel-Zeitpunkt vorzunehmen. Ist bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt eine Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diesem Zeitpunkt vorzunehmen.
Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Zeitrahmen durchzuführen.
Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstelle geeignete, jahreszeittypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte aus.
Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer sach- und fachgerechten nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren, können wir nicht haftbar gemacht werden.
Grabvasen, Schalen, sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem Grab befinden, werden von uns auf dem Grab belassen. Eine Haftung unsererseits für etwaige Schäden an derartigen Gegenständen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X. ausgeschlossen.
Sofern sich auf dem Grab bepflanzte Pflanzgefäße befinden, mit deren Bepflanzung und Pflege wir nicht ausdrücklich beauftragt sind, sind diese von uns nicht zu pflegen oder zu bewässern. Für derartige Bepflanzungen haften wir – vorbehaltlich einer konkreten Beauftragung – nicht.
Wenn wir insofern nicht ausdrücklich beauftragt werden, gehört das Abräumen von Pflanzgefäßen, Vasen, Kränzen, Gestecken und ähnlichem nicht zum Leistungsumfang. Wir werden diese mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung auf der Grabstelle belassen. Wir sind jedoch befugt, Kränze, Gestecke und sonstige Pflanzen zu entfernen, wenn diese verwelkt sind.

II. Grabpflege
Im Rahmen eines Grabpflegevertrages erbringen wir folgende Leistungen: Säubern der Grabstätte, freihalten von Unkraut, Rückschnitt der Pflanzen, Gießen und Düngen sowie Bepflanzungen gemäß Vereinbarung.

Folgende Leistungen sind nur dann Gegenstand von Grabpflegeverträgen, wenn sie gesondert vereinbart werden:

a) Jahreszeitbepflanzungen
b) Sonstige Bepflanzungen (z.B. zu Feier-/Gedenktagen)
c) Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck

Im Rahmen des Grabpflegevertrages erbringen wir unsere vorgenannten Leistungen regelmäßig soweit ortsüblich und aus fachmännischer Sicht erforderlich. Es kann aber auch im Rahmen des Pflegevertrages nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer Witterungsumstände oder Wildeinwirkungen zu Schäden an den Pflanzen kommt; solche Schäden stellen keine Mängel unserer Leistung dar, soweit sie bei regelmäßiger Pflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht zu vermeiden waren.
III. Gesondert zu vereinbarende Leistungen

Folgende Leistungen sind nicht Gegenstand von Bepflanzungs- oder Grabpflegeverträgen, sondern müssen gesondert vereinbart werden:

a) Grabsteine und -einfassungen
b) Grabsteinreinigung
c) Beseitigung von durch Dritte verursachten Schäden (z.B. Vandalismus)
d) Sonderleistungen nach Bestattungen
e) Behebung von Senkschäden

IV. Abnahme

Leistungen im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige einmalige Leistungen werden im Rahmen eines Werkvertrages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde zur Abnahme unserer
Leistungen verpflichtet. Wir können daher nach Erbringung der jeweiligen Leistungen den Kunden hiervon informieren und ihm eine Frist zur Abnahme setzen; wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist
abnimmt, gilt unsere Leistung dennoch als abgenommen. Hierauf werden wir den Kunden bei der jeweiligen Fristsetzung hinweisen.

V. Gewährleistung
Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr.
Macht der Kunde fristgemäß und berechtigt Mängel geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder neue Werkleistung) verpflichtet. Weitere Rechte stehen dem Kunden erst dann zu, wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt.
Schadenersatzansprüche des Kunden aufgrund von uns zu vertretender Mängel sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X. ausgeschlossen.
Die Beschränkungen unserer Gewährleistung gelten nicht, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen hätten.
VI. Garantie

Sämtliche Beschreibungen und Definitionen von Leistungsumfängen durch uns sind reine Beschreibungen. Es handelt sich dabei in keinem Falle um die Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit
unserer Leistungen. Eine Garantie im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich abgegeben und als solche bezeichnet wird.

VII. Laufzeit des Vertrages / Verlängerung

Sofern der Vertrag nicht nur hinsichtlich einzelner Leistungen geschlossen wird, läuft der Vertrag über ein Jahr. Beginnt der Vertrag unterjährig, läuft er bis zum Ende des folgenden Jahres.
Der Vertrag verlängert sich sodann jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit beziehungsweise des jeweiligen Verlängerungsjahres gekündigt wird.

VIII. Wechsel des Vertragspartners

Wenn Verträge nicht auf einmalige Leistungen gerichtet sind, sondern auf längere Zeit laufen, so sind wir berechtigt, unsere Stellung auf einen anderen Friedhofsgärtner zu übertragen, und zwar
a) auf den Betriebsnachfolger, wenn unser Betrieb auf einen anderen übergeht,
b) auf einen sonstigen ortsansässigen Friedhofsgärtner, wenn wir unseren Betrieb einstellen.

In diesen Fällen werden wir den Kunden vorher benachrichtigen. Dem Kunden steht in diesem Fall – unbeschadet seines ordentlichen Kündigungsrechts – ein außerordentliches Kündigungsrecht zu dem
Zeitpunkt zu.

IX. Berechnung / Zahlung / Preisanpassung

Bei Verträgen, die auf einmalige Leistungserbringung gerichtet sind, ist unsere Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, jeweils nach Fertigstellung von einzelnen Leistungen diese mittels Teilrechnungen abzurechnen.
Bei längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen den geänderten Kosten anzupassen. Eine Preisanpassung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.
Unabhängig von Preisanpassungen gemäß Ziffer IX. 2. sind wir nach Ablauf des ersten Jahres berechtigt, bei Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer die entsprechende Erhöhung an den Kunden weiterzugeben. Eine entsprechende Preiserhöhung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.

X. Schadenersatz
Wir haften gemäß den gesetzlichen Vorschriften,
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

XI. Haftungsausschlüsse
Für Veränderungen an einer Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, haften wir grundsätzlich nicht; es sei denn, dies wäre von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
Für die Standsicherheit der Grabsteine ist alleine der Kunde verantwortlich. Wir übernehmen nicht die dem Kunden obliegende Verkehrssicherungspflicht.
Kommt es durch Ereignisse im Sinne der Ziffer XI. 1. zu Schäden an der von uns durchgeführten Bepflanzung, so haben wir diese nicht zu vertreten.

XII. Einbeziehung neuer AGB
Sofern wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig ändern, können wir diese dem Kunden übersenden und ihn auffordern, einer Einbeziehung dieser neuen AGB in den bestehenden Vertrag zuzustimmen.
Die Zustimmung gilt als erteilt und die neuen AGB werden für die Zukunft Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunden der Einbeziehung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Aufforderung und Übersendung der neuen AGB widerspricht. Hierauf werden wir den Kunden bei Übersendung hinweisen. Widerspricht der Kunde, so bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen bzw. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
Sollte eine Regelung in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im Übrigen fort.
An Stelle der unwirksamen Klauseln verpflichten die Parteien sich, eine dieser Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.